Blogbeitrag

Steuervorteile für Privatgärten

Steuervorteile

Der Bau einer Terrasse, die Brunnenbohrung oder die Pflege Ihres Gartens – Von Steuervorteilen können Sie nicht nur beim Hausbau, sondern auch bei Garten- und Landschaftsbauarbeiten profitieren.

Mit dem „Konjunkturprogramm 1“ und dem „Familienleistungsgesetz“ hat die Bundesregierung Steuervorteile geschaffen, die Sie als Eigenheimbesitzer oder als Mieter geltend machen können.

Das gilt, wenn das zum Grundstück gehörende Haus vom Besitzer selbst bewohnt wird. Auch Ferienhäuser und Schrebergärten, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind, schließt die Regelung mit ein.

Pro Jahr können Sie 20 Prozent der angefallenen Kosten von der Steuer absetzen, in einem Jahr bis zu 5.200 Euro.

Steuervorteile auf Handwerksleistung und haushaltsnahe Dienstleistung

Bei der Steuererklärung werden Handwerksleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen unterschieden. Diese sollen getrennt ausgewiesen werden.

Handwerksleistungen

Handwerksleistungen sind einmalige Arbeiten wie zum Beispiel eine Brunnenbohrung, Reparaturen, der Terrassenbau oder der Zaunbau und Torbau.

Was kann erstattet werden?

Pro Jahr können 20 Prozent von maximal 6.000 Euro abgesetzt werden, also insgesamt 1.200 Euro an Handwerksleistungen. Wenn die Aufwendungen voraussichtlich den Höchstbetrag von 6.000 Euro überschreiten, können Sie die Kosten beispielsweise durch eine Ratenzahlung auf zwei Jahre verteilen.

Haushaltsnahen Dienstleistungen

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen fallen regelmäßig anfallende Pflege- und Instandhaltungsarbeiten der Gartenpflege: Das Mähen des Rasens, die Schädlingsbekämpfung und das Schneiden der Hecke.

Was kann erstattet werden?

Von der Steuer absetzen können Sie 20 Prozent von maximal 20.000 Euro, demnach maximal 4.000 Euro der haushaltsnahen Dienstleistungen.

Was Sie beachten sollten, um von dem Steuervorteil zu profitieren

  • Die Kosten müssen auf dem eigenen Grundstück anfallen. Der Winterdienst auf der Anliegerstraße beispielsweise kann nicht geltend gemacht werden.
  • Wenn die Gartenarbeiten mit einem Neubau des Hauses zusammenfallen, können sie nicht steuerlich abgesetzt werden. Das betrifft zum Beispiel einen Wintergarten, der im Zuge eines Neubaus entsteht.
  • Materialkosten wie gekaufte Pflanzen oder Verwaltungsgebühren, sowie die Kosten für Entsorgung und Gutachtertätigkeiten sind von den Steuervorteilen ausgenommen. Deshalb sollten die Lohn- und Materialkosten separat ausgewiesen werden.
  • Bewahren Sie die Rechnungen mindestens zwei Jahre auf. Die Finanzämter erkennen die genannten Kosten nur dann an, wenn der Zahlungsbeleg mit passendem Kontoauszug zu der entsprechenden Rechnung beigelegt wird.
  • Größere Summen sollten immer per Banküberweisung bezahlt werden, sodass der Geldfluss rechtssicher dokumentiert werden kann. Bei Rechnungen bis zu 100 Euro reicht eine Quittung.

Sie möchten von den Steuervorteilen profitieren und haben noch Fragen zu der Abrechnung von Garten- und Landschaftsbauarbeiten? Dann melden Sie sich gerne bei uns!

Lassen Sie sich von unserem Knowhow in Georgsmarienhütte und im Raum Osnabrück, Telgte, Münster, Ibbenbüren, Bramsche, Melle oder Warendorf überzeugen!

zurück zur Übersicht